Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufleute
farbpunkt GmbH
Scherzachstraße 51, 88287 Grünkraut,
Tel. 0751/3552665, Fax 0751/568799
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträge
über unsere Lieferungen
und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir
unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf
diese verwiesen wird.
(3) Es gelten ausschließlich unsere AGB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden unter www.farbpunkt.net abrufbaren Fassung, auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(4) Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. 13 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
(2) Eine rechtliche Bindung kommt dadurch zustande, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen und zwar mit Anlieferung der Ware inklusive Auftragspapiere.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist unser Angebot oder das Auftragspapier des Kunden, welches zusammen mit der Ware angeliefert wird. Wir erbringen Leistungen nur nach Erhalt von Auftragspapieren. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder wir sie schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche
Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Soweit in Angeboten von Garantien die Rede ist (z.B. Korrosionsschutzklassen), handelt es sich ausschließlich um Herstellergarantien, die nur mit dem jeweiligen Hersteller abzuwickeln sind.
(3) Wurde auf der Bestellung oder den Lieferpapieren nur eine RAL-Nummer angegeben, so beschichten wir glatt glänzend mit Schichtdecke 60 - 80 �.
Im Nasslack mit 2-K-Epoxidgrundierung plus 2-K-PUR- Decklack. Andere
Anforderungen sind nur gegen Überlassung von Lastenheften, Qualitätsvereinbarungen, DIN-Normen usw. möglich.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Teilleistungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(2) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre.
(4) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten,
wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der
Transportperson übergeben wurde oder wir die tatsächlich bestehende Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(5) Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt haben und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht genügt, so sind wir im Verhältnis zum Kunden zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und - soweit zulässig - die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
(6) Unser Sitz ist Leistungsort.
§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung
(1) Abholung der Ware:
Die Ware muss bei Abholung durch unsere LKWs vom Kunden transportsicher verpackt sein.
(2) Anlieferung der Ware: Die Gefahr geht auf den Kunden
über,
- bei Anlieferung und Abholung durch den Kunden sobald die Ware unser Werk verlassen hat.
- bei Anlieferung durch uns.
- Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme
zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
(3) Anlieferung und Abholung durch den Kunden:
Grundsätzlich ist der Kunde für die Abholung der Ware verantwortlich. Dabei trägt er auch die Verantwortung für die Wahl des richtigen Fahrzeugs zur Anlieferung und Abholung und ihn trifft die Obliegenheit, sich in sämtlichen Zweifelsfällen hinsichtlich der Abholung bzw. dem Abtransport der Ware mit uns in Verbindung zu setzen. Sofern wir für den Abtransport der Ware zu sorgen haben und uns keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen, erfolgt die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges durch uns.
Bei dieser Auswahl haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Preise, Vergütung, Zahlung, Aufrechnung
(1) Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Firmensitz. Alle Preise und Vergütungen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten und Versand. Zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Zahlungen sind, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen zahlbar. Wir behalten uns vor Vorauskasse zu fordern.
(3) Der Kunde hat während des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage oder wird Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
(5) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des
§ 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten.
(6) Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen, welche ernstliche Zweifel an den Vermögensverhältnissen oder an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.
§ 7 Werkunternehmerpfandrecht
An den uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien und Gegenständen steht uns zusätzlich zum gesetzlichen ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht zu, bis alle unsere Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden vollständig beglichen sind. Wir sind berechtigt, die von uns bearbeiteten Materialien und Gegenstände bis zu diesem Zeitpunkt zurückzuhalten, ohne dass wir hierdurch in Verzug geraten, auch wenn dadurch vereinbarte Liefertermine nicht einzuhalten sind.
§ 8 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beenden.
§ 9 Allgemeine Pflichten des Kunden; Zustand angelieferter Ware; Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Lieferungen und Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Erhalte der Ware, in jedem Fall, aber vor der Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
(2) Der Kunde ist im Falle einer werkvertraglichen Leistung verpflichtet, diese nach vertragsgemäßer Leistungserbringung durch uns unverzüglich abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Ferner gilt auch die Regelung des
§ 640 BGB, mit der Maßgabe, dass im Falle des Abs. 1 Satz 3 in der Regel eine Frist von einer Woche als angemessen gilt. Im Fall von Teillieferungen gemäß
§ 4 Abs. 6 dieser ALB ist der Kunde auch zu Teilabnahmen verpflichtet.
(3) Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung von uns geschuldeter Lieferungen und Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, für den ordnungsgemäßen Zustand der durch ihn zur Bearbeitung bereitzustellenden Werkstücke zu sorgen. Dies beinhaltet insbesondere die fachgerechte Reinigung der Werkstücke vor der Bereitstellung, sowie die Beseitigung von Verunreinigungen und nachteiligen Materialveränderungen vor Bereitstellung.
Zusatzarbeiten führen wir nach schriftlicher Bestellung gegen Vergütung aus: Entfernung von Beschriftungen, Schweißspritzern, Zinkanhäufungen; Anbringung von Aufhängebohrungen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Applikation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seinen Kunden einen Funktionstest durchzuführen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
§ 10 Verwendungsbeschränkungen, Freistellung
(1) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Leistungen nicht zum Einsatz in lebenserhaltenden oder unterstützenden Gerüten und Systemen bestimmt.
(2) Verstößt der Kunde gegen Abs.1, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt hiermit uns und den jeweiligen Hersteller von jeder Haftung aufgrund des Gebrauchs von Waren in solchen Zusammenhängen auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei.
§ 11 Mängelhaftung
(1) Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vor-ausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden.
Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß
§ 9 Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
(3) Bei Mängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
(4) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(5) Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurden, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden.
§ 254 BGB gilt entsprechend. Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
(6) Rücksendungen von mangelhaften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür bei uns bestehenden Regeln erfolgen.
(7) Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach den Vorgaben des
§ 8 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach
§ 13 bei Verschulden unsererseits Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach
§ 13. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB und die Regelungen des
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB - sofern im jeweiligen Einzelfall anwendbar - bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur bei Verschulden unsererseits und in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus ausnahmsweise gegebenen Garantien ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf pro Schadensfall auf die vereinbarte Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags- bzw. Vertragsteils und auf das doppelte der vereinbarten Vergütung des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis, maximal jedoch 10.000€.
(2) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
(3) Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt:
a) bei Ansprüchen wegen Mängeln eines Werkvertrages ein Jahr, beginnend ab Abnahme des Werks;
b) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den Anspruchs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt auch, sofern das Gesetz gemäß �§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen bestimmt.
§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen, Software), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich
gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß
gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse. Die Vertragsparteien verwahren und sichern die Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragsparteien machen die der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegenden Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen.
Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Gegenstände.
(3) Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wir dürfen den Kunden (nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen) als Referenzkunden benennen.
§ 15 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen
diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
(1) Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie
Gerichtsstand der farbpunkt GmbH, Scherzachstraße 51, 88287 Grünkraut, vereinbart.
(2) Wir behalten uns das Recht vor auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.